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   VG Berlin, 26.02.2019 - 31 K 230.18 A   

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VG Berlin, 26.02.2019 - 31 K 230.18 A (https://dejure.org/2019,4306)
VG Berlin, Entscheidung vom 26.02.2019 - 31 K 230.18 A (https://dejure.org/2019,4306)
VG Berlin, Entscheidung vom 26. Februar 2019 - 31 K 230.18 A (https://dejure.org/2019,4306)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 29 Abs 1 EUV 604/2013, Art 29 Abs 2 S 2 EUV 604/2013, Art 7 EUV 118/2014, § 10 Abs 1 AsylVfG 1992, § 15 AsylVfG 1992
    Zulässigkeit des Asylantrags nach Ablauf der Überstellungsfrist in einen Europäischen Mitgliedstaat, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist

  • Informationsverbund Asyl und Migration PDF

    Nicht flüchtig, Überstellungsfrist, Wohnortwechsel, Dublinverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Berlin, 26.02.2019 - 31 K 230.18
    Auf eine - nur selten und aufwendig nachweisbare - Absicht, gezielt und bewusst die Überstellungdurchführung zu vereiteln oder zu erschweren, kommt es indes nicht an, weil andernfalls kein praktischer Anwendungsbereich der Norm verbliebe (Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - Rs. C-163/17 -, Rn. 60 f.).

    Unerheblich kurze Verzögerungen des Überstellungszugriffs werden daher regelmäßig außer Betracht zu bleiben haben (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - Rs. C-163/17 - Rn. 59, 68; VG Ansbach, Beschluss vom 29. August 2017 - AN 14 E 17.50998 -, juris Rn. 37).

    Denn zu vertreten hat er eine Verletzung seiner Verpflichtungen nur dann, wenn er über die in den Richtlinien 2013/32 und 2013/33 vorgesehenen Pflichten im Rahmen der Aufnahme bzw. in den nationalen Regelungen zur Umsetzung vorgesehenen Pflichten in einer ihm verständlichen Sprache belehrt worden ist (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - Rs. C-163/17 - Rn. 66, 68).

  • BVerwG, 27.10.2015 - 1 C 32.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Anfechtungsklage; Asylantrag; Aufnahme;

    Auszug aus VG Berlin, 26.02.2019 - 31 K 230.18
    Soweit es die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG betrifft (Tenorpunkt Nr. 1), die rechtsgestaltende Wirkung hat, ist der Anfechtungsantrag statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - BVerwG 1 C 32.14 -, juris Rn. 15).

    Auch für die Aufhebung der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG (Tenorpunkt Nr. 3) ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 -, a.a.O.).

    Seinen weitergehenden, nicht statthaften Verpflichtungsantrag (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 -, a.a.O. Rn. 13 ff. m.w.N), ihm bezüglich seines Herkunftsstaates Schutz zu gewähren, hat der Kläger zurückgenommen.

  • VG Berlin, 25.01.2018 - 31 L 586.17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

    Auszug aus VG Berlin, 26.02.2019 - 31 K 230.18
    Dies bestätigt auch der Blick auf andere Sprachversionen der Norm, die in der englischen Fassung ("absconds") sowohl "flüchten" als auch "sich den Gesetzen entziehen" und in der rumänischen Fassung ("sustrage proceduri") "dem Verfahren entziehen" bedeutet (vgl. ausführlich Beschluss der Kammer vom 25. Januar 2018 - VG 31 L 586.17 A - m.w.N.).

    Zu einer selbstorganisierten Ausreise i.S.d. Art. 7 Abs. 1a) der Dublin-Durchführungs-Verordnung (Nr. 118/2014 vom 30. Januar 2014) ist der Betroffene nicht verpflichtet, eine solche erfolgt vielmehr freiwillig und nur auf dessen Initiative bzw. Antrag (vgl. Beschluss der Kammer vom 25. Januar 2018 - VG 31 L 586.17 A -, EA S. 5, unter Verweis auf das zur Vorgängerregelung ergangene Urteil des BVerwG vom 17. September 2015 - BVerwG 1 C 26.14 -, juris Rn. 24 f.).

  • VG Ansbach, 29.08.2017 - AN 14 E 17.50998

    Erfolgloser Eilantrag eines äthiopischen Asylbewerbers auf Rücküberstellung aus

    Auszug aus VG Berlin, 26.02.2019 - 31 K 230.18
    Es genügt, dass der Betroffene es in Kauf nimmt, eine Überstellung zu vereiteln oder zu erschweren, indem er unentschuldigt gegen eine ihm bekannte Mitwirkungspflicht verstößt, die der Sicherstellung des staatlichen Überstellungszugriffs dient (Wathelet, ebd., Rn. 64 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 29. August 2017 - AN 14 E 17.50998 -, juris Rn. 31 m.W.N.; ähnlich VG Berlin, Urteil vom 10. Januar 2019 - VG 35 K 172.18 A - EA S. 5).

    Unerheblich kurze Verzögerungen des Überstellungszugriffs werden daher regelmäßig außer Betracht zu bleiben haben (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - Rs. C-163/17 - Rn. 59, 68; VG Ansbach, Beschluss vom 29. August 2017 - AN 14 E 17.50998 -, juris Rn. 37).

  • VG Berlin, 08.12.2017 - 22 K 354.16

    Abschiebung eines Asylsuchenden in den für das Asylverfahren zuständigen

    Auszug aus VG Berlin, 26.02.2019 - 31 K 230.18
    Die Voraussetzung des Sich-Entziehens entspricht jedoch dem allgemeinen Sprachgebrauch des Wortes (VG Berlin, Urteil vom 8. Dezember 2017 - VG 22 K 354.16 A -, juris Rn. 39) und wird durch die Legaldefinition des Begriffs der "Fluchtgefahr" in Art. 2 lit. n) der Dublin-III-Verordnung bestätigt, welche auf die Möglichkeit abstellt, dass sich eine Person eine gegen sie laufenden Überstellungsverfahren durch Flucht entziehen könnte.

    Flüchtig ist der Betroffene daher insbesondere dann, wenn er unbekannten Aufenthaltes ist (vgl. VG Berlin, Urteil der Kammer vom 30. April 2018 - VG 31 K 168.17 A - EA S. 6; Urteil vom 8. Dezember 2017 - VG 22 K 354.16 A -, juris Rn. 38; Urteil vom 4. Oktober 2018 - VG 31 K 424.17 A -, EA S. 5, jeweils m.w.N.).

  • VG Berlin, 09.03.2018 - 28 L 129.18

    Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsanordnung bei Ablauf der Überstellungsfrist

    Auszug aus VG Berlin, 26.02.2019 - 31 K 230.18
    Dies ändert jedoch nichts daran, dass den Adressaten einer Abschiebungsanordnung keine Pflicht trifft, die Eingriffsintensität dadurch zu minimieren, dass er selbst ausreist bzw. sich selbst stellt, um sich abschieben zu lassen (VG Berlin, Urteil der Kammer vom 30. April 2018 - VG 31 K 168.17 A -, EA S. 6; Urteil vom 4. Oktober 2018 - VG 34 K 424.17 A -, EA S. 5, Urteil vom 31. Mai 2018 - VG 22 K 462.17 A - juris Rn. 34; Beschluss vom 9. März 2018 - VG 28 L 129.18 A -, juris Rn. 14; Beschluss vom 23. Februar 2018 - VG 3 L 49.18 A -, juris Rn. 12, jeweils m.w.N.).

    Auch könnte entgegen der Ansicht der Beklagten eine Aufforderung zur Selbstgestellung nicht auf § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gestützt werden (vgl. bereits VG Berlin, Beschluss vom 9. März 2018 - VG 28 L 129.18 A -, juris Rn. 10; anderer Ansicht VG Potsdam, Beschluss vom 25. Juli 2018 - 2 L 364/18.A -, juris Rn. 15 f.).

  • VG Berlin, 31.05.2018 - 22 K 462.17

    Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für ein Asylverfahren nach Ablauf

    Auszug aus VG Berlin, 26.02.2019 - 31 K 230.18
    Dies ändert jedoch nichts daran, dass den Adressaten einer Abschiebungsanordnung keine Pflicht trifft, die Eingriffsintensität dadurch zu minimieren, dass er selbst ausreist bzw. sich selbst stellt, um sich abschieben zu lassen (VG Berlin, Urteil der Kammer vom 30. April 2018 - VG 31 K 168.17 A -, EA S. 6; Urteil vom 4. Oktober 2018 - VG 34 K 424.17 A -, EA S. 5, Urteil vom 31. Mai 2018 - VG 22 K 462.17 A - juris Rn. 34; Beschluss vom 9. März 2018 - VG 28 L 129.18 A -, juris Rn. 14; Beschluss vom 23. Februar 2018 - VG 3 L 49.18 A -, juris Rn. 12, jeweils m.w.N.).

    Denn die in § 15 Abs. 2 Nr. 3 AsylG bestimmte Verpflichtung, gesetzlichen und behördlichen Anordnungen Folge zu leisten, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, dient nach § 15 Abs. 1 AsylG lediglich dem Zweck, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, welcher im Rahmen einer Überstellung nicht mehr verfolgt wird (VG Berlin, Urteil vom 31. Mai 2018 - VG 22 K 462.17 A - juris Rn. 51).

  • BVerwG, 17.09.2015 - 1 C 26.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; Aufnahme; Austauschmittel;

    Auszug aus VG Berlin, 26.02.2019 - 31 K 230.18
    Zu einer selbstorganisierten Ausreise i.S.d. Art. 7 Abs. 1a) der Dublin-Durchführungs-Verordnung (Nr. 118/2014 vom 30. Januar 2014) ist der Betroffene nicht verpflichtet, eine solche erfolgt vielmehr freiwillig und nur auf dessen Initiative bzw. Antrag (vgl. Beschluss der Kammer vom 25. Januar 2018 - VG 31 L 586.17 A -, EA S. 5, unter Verweis auf das zur Vorgängerregelung ergangene Urteil des BVerwG vom 17. September 2015 - BVerwG 1 C 26.14 -, juris Rn. 24 f.).
  • VG Potsdam, 25.07.2018 - 2 L 364/18
    Auszug aus VG Berlin, 26.02.2019 - 31 K 230.18
    Auch könnte entgegen der Ansicht der Beklagten eine Aufforderung zur Selbstgestellung nicht auf § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gestützt werden (vgl. bereits VG Berlin, Beschluss vom 9. März 2018 - VG 28 L 129.18 A -, juris Rn. 10; anderer Ansicht VG Potsdam, Beschluss vom 25. Juli 2018 - 2 L 364/18.A -, juris Rn. 15 f.).
  • VG Berlin, 23.02.2018 - 3 L 49.18

    Einstweilige Anordnung gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen; Begriff des

    Auszug aus VG Berlin, 26.02.2019 - 31 K 230.18
    Dies ändert jedoch nichts daran, dass den Adressaten einer Abschiebungsanordnung keine Pflicht trifft, die Eingriffsintensität dadurch zu minimieren, dass er selbst ausreist bzw. sich selbst stellt, um sich abschieben zu lassen (VG Berlin, Urteil der Kammer vom 30. April 2018 - VG 31 K 168.17 A -, EA S. 6; Urteil vom 4. Oktober 2018 - VG 34 K 424.17 A -, EA S. 5, Urteil vom 31. Mai 2018 - VG 22 K 462.17 A - juris Rn. 34; Beschluss vom 9. März 2018 - VG 28 L 129.18 A -, juris Rn. 14; Beschluss vom 23. Februar 2018 - VG 3 L 49.18 A -, juris Rn. 12, jeweils m.w.N.).
  • VG Sigmaringen, 28.03.2018 - A 1 K 7863/17

    Einreise- und Aufenthaltsverbot; Europarechtswidrigkeit; einstweiliger

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2014 - 2 S 54.14

    Armenien; vorläufiger Rechtsschutz; einstweilige Anordnung; Aussetzung der

  • VG Berlin, 27.09.2019 - 35 K 30.19
    Sie sind insbesondere als Anfechtungsklagen nach § 42 Abs. 1 1. Alt VwGO gegen alle in den Ziffern 1) bis 4) des Bescheides vom 22. Dezember 2017 getroffenen Verfügungen statthaft (ausführlich VG Berlin, Urteil vom 26. Febru ar 2019 - VG 31 K 230.18 A -, juris Rn. 19 ff. m.w.N.).

    Auch könnte entgegen der von der Beklagten in anderen Verfahren vertretenen An sicht eine Aufforderung zur Selbstgestellung nicht auf § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gestützt werden (vgl. ausführlich VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2019 - VG 31 K 230.18 A -, juris Rn. 41 m.w.N.).

    - Durchführungs-VO - keine Verpflichtung des Betroffenen, durch Selbstgestellung an seiner Abschiebung mitzuwirken (vgl. ausführlich VG Berlin, Urteil vom 26. Feb ruar 2019 - 31 K 230.18 A -, juris Rn. 46).

  • VG Berlin, 26.02.2020 - 3 L 1010.19

    Abschiebung einer Familie bei Flucht eines Familienmitglieds

    Angesichts der erheblichen Folgen, die eine Verlängerung der Überstellungsfrist für den Betroffenen hat, und des Ausnahmecharakters der Regelung wird ihre Anwendung dabei durch den auch europarechtlich fundierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2019 - VG 31 K 230.18 A -, a.a.O. Rn. 31 f. m.w.N; Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - C-163/17, Jawo - juris Rn. 59, 68.).
  • VG Berlin, 08.05.2019 - 3 L 177.19

    Übergang der Zuständigkeit für das Asylverfahren wegen Versäumnis der

    Angesichts der erheblichen Folgen, die eine Verlängerung der Überstellungsfrist für den Betroffenen hat, und des Ausnahmecharakters der Regelung wird ihre Anwendung jedoch durch den auch europarechtlich fundierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2019 - VG 31 K 230.18 A -, a.a.O., Rn. 31 f. m.w.N; Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - C-163/17 -, juris Rn. 59, 68.).
  • VG Berlin, 01.04.2019 - 3 K 70.18
    Unerheblich kurze Verzögerungen des Überstellungszugriffs werden daher regelmäßig außer Betracht zu bleiben haben (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2019 - VG 31 K 230.18 A -, a.a.O., Rn. 31 f. m.w.N; Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - Rs. C-163/17 - juris Rn. 59, 68.).
  • VG Berlin, 09.12.2019 - 3 L 556.19

    Abänderung einer Entscheidung im Eilverfahren über eine Abschiebungsandrohung

    Angesichts der erheblichen Folgen, die eine Verlängerung der Überstellungsfrist für den Betroffenen hat, und des Ausnahmecharakters der Regelung wird ihre Anwendung jedoch durch den auch europarechtlich fundierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2019 - VG 31 K 230.18 A -, a.a.O. Rn. 31 f. m.w.N; Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - C-163/17 -, juris Rn. 59, 68.).
  • VG Berlin, 26.11.2019 - 3 K 117.18

    Abschiebung eines Asylsuchenden nach Frankreich zur Durchführung des

    Angesichts der erheblichen Folgen, die eine Verlängerung der Überstellungsfrist für den Betroffenen hat, und des Ausnahmecharakters der Regelung wird ihre Anwendung jedoch durch den auch europarechtlich fundierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2019 - VG 31 K 230.18 A -, a.a.O. Rn. 31 f. m.w.N; Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - C-163/17 -, juris Rn. 59, 68.).
  • VG Berlin, 27.09.2019 - 35 K 73.19
    Dem Gericht ist verwehrt, eine Entscheidung über das Asylbegehren selbst zu treffen (ausführlich VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2019 - VG 31 K 230.18 A -, juris Rn. 19 ff. m.w.N.).
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